Verdachtsberichterstattung über Straftaten
In Deutschland gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung, welche in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und in Deutschland aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) folgt. Nach der Unschuldsvermutung gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld, als unschuldig.
In den Medien wird dieser Grundsatz zurückhaltend formuliert „gerne übersehen“. Bereits bei dem geringsten Verdacht und Monate bevor die gerichtliche Verhandlung begonnen hat, werden Artikel – teilweise mit Fotos der verdächtigen Person und unter Nennung von Klarnamen – veröffentlicht.
Eine Vorverurteilung und Stigmatisierung der betroffenen Person ist vorprogrammiert. Es gibt zahlreiche Fälle, in welchen eine solche unzulässig Berichterstattung, zu Selbstjustiz mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffene Person geführt haben. Aus diesem Grund ist es von größter Wichtigkeit die Artikel aus den Zeitschriften, sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, YouTube, TikTok etc.) unverzüglich entfernen zu lassen.
Herr Felix Müller als im Presserecht und Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Seite und hilft Ihnen die Artikel unverzüglich entfernen zu lassen.
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