Unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen
Das Aufstellen und die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen sind unzulässig. Niemand muss es hinnehmen, dass über ihn Unwahrheiten oder Beleidigungen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Es handelt sich um allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen welche der Verletzte sich zur Wehr setzen kann. Insbesondere in den sozialen Medien (z.B. Facebook, Instagram, Twitter und Co.), aber auch in Zeitungen, Zeitschriften oder Newslettern stehen solche Rechtsverletzungen an der Tagesordnung. Die Reputation des Verletzten ist in Gefahr, weshalb schnellstmöglich – gegebenenfalls durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung – gehandelt werden muss.
Mögliche Ansprüche, welche dem Verletzten neben dem Unterlassungsanspruch zustehen, sind ein Anspruch auf Auskunft, auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen und im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Welche Ansprüche im konkreten Einzelfall dem Verletztem zustehen und welches die taktisch intelligenteste prozessuale Vorgehensweise ist, sollten Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt im Presse- und Äußerungsrecht überprüfen lassen.
Neben dem Zivilrecht bietet auch das Strafrecht Möglichkeiten gegen den Rechtsverletzer vorzugehen. Neben den geläufigen Straftatbeständen der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung existieren auch andere, eher unbekannte Straftatbestände wie
Rechtsanwalt Felix Müller von der Kanzlei Neue Kräme berät Sie gerne und unterstützt Sie mit seinem Fachwissen im Bereich Medienrecht.
Jetzt anfragen:
Ihr Experte:
Sprechen Sie uns an:
müller@iranbomy.pro
Tätigkeitsfelder:
- Presse- und Äußerungsrecht
- Markenrecht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
Das sagen unsere Mandanten:
Hohe Erfolgsaussichten
Wenn Sie einen Rechtsanwalt zu diesem Thema suchen, sollten Sie uns kontaktieren. Durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung können wir Sie optimal beraten. Ganz gleich ob außergerichtlich oder gerichtlich. Wir stehen an Ihrer Seite und unterstützen Sie effektiv!
Kostentransparenz
Bei uns erleben Sie keine Überraschungen! Wir sagen Ihnen im Vorfeld, was unsere anwaltlichen Leistungen kosten.
Hervorragend bewertet
Wir legen Wert darauf, dass Sie mit unserer anwaltlichen Leistung zufrieden sind.
Vorsprung durch Legal Tech
Wir gehen mit der Zeit! Durch den Einsatz modernster Technologie können wir Ihr Mandat besonders effizient bearbeiten.
Jetzt anfragen:
Hier finden Sie uns:
Startseite » Rechtsgebiete » Unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen
Top-Themen / News
Werkstudent / Studentische Hilfskraft (m/w/d) – AI-Content Creation & Kanzlei-Marketing
Werkstudent / Studentische Hilfskraft (m/w/d) – AI-Content Creation & Kanzlei-Marketing Du suchst eine neue Herausforderung? Werde als Werkstudent / Studentische Hilfskraft (m/w/d) – AI-Content Creation
Revenge Porn: Soforthilfe bei Verletzung der Intimsphäre
Revenge Porn: Soforthilfe bei Verletzung der Intimsphäre Die unbefugte Verbreitung von Intimaufnahmen, oft als Revenge Porn (Rachepornos) bezeichnet, stellt einen der massivsten Angriffe auf die
Bilder aus Social Media: Unzulässige Nutzung durch Medienhäuser
Bilder aus Social Media: Unzulässige Nutzung durch Medienhäuser Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass die Bildrechte bei Social Media automatisch erlöschen, sobald Fotos einmal öffentlich auf Plattformen wie Instagram,
Kinderfotos im Internet: Rechte, Schutz und rechtliche Hilfe
Kinderfotos im Internet: Rechte, Schutz und rechtliche Hilfe Kinder und Jugendliche bedürfen eines verstärkten Schutzes im digitalen Raum. Das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)
Foto ohne Zustimmung veröffentlicht: Was Sie jetzt tun können
Foto ohne Zustimmung veröffentlicht: Was Sie jetzt tun können Ist ein privates oder kompromittierendes Foto erst einmal online, droht ein massiver Kontrollverlust über Ihre Privatsphäre.
Recht am eigenen Bild: Schutz vor unbefugter Veröffentlichung
Recht am eigenen Bild: Schutz vor unbefugter Veröffentlichung Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) gesetzlich verankert: Bildnisse einer Person dürfen ohne deren
